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Sonderkonditionen bei COVID-19 bedingten Stornierungen

Januar 29, 2021

Sonderkonditionen bei COVID-19 bedingter Stornierung

 

Voraussetzungen für eine 100 %-ige Erstattung bereits gezahlter Mietbeträge

 

So Grenzschließungen durch die Regierungen, bzw. Ausgangssperren oder Quarantäneregelungen am Urlaubsort durch die französische Regierung verhängt würden, die Ihre Anreise am geplanten Anreisetag verhindern oder die Bewegungsfreiheit am Urlaubsort drastisch einschränken, so erfolgt eine 100 %-ige Erstattung des Mietbetrages durch den Eigentümer.
Eine Storno- bzw. Bearbeitungsgebühr wird in diesem Falle ebenfalls nicht erhoben. 
 
Von Nachbarländern bzw. dem Heimatland des Urlaubers ausgesprochene Reisewarnungen (oder Quarantäneregeln) sind hiervon ausgenommen, da sie kein Reiseverbot darstellen und der Eigentümer seiner vertraglichen Verpflichtung, das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen, uneingeschränkt nachkommen kann.
Diese Risiken werden auch von Reiserücktritt- bzw. Abbruchversicherungen nicht übernommen bzw. abgesichert. 

 



Im übrigen gelten die üblichen Rücktrittsbedingungen aus unseren Mietbedingungen, wie folgt:

 

Der Kunde kann jederzeit vor Mietbeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Die Rücktrittskosten sind wie folgt festgelegt:
– stellt der Mieter einen Nachmieter, der alle vertraglichen Verpflichtungen übernimmt, entstehen keine Kosten,
– tritt der Mieter bis 61 Tage vor Mietbeginn zurück, entsteht lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 150,– Euro
– bei einem Rücktritt 60-45 Tage vor Mietbeginn werden 25 % des Gesamtmietpreises berechnet,
– bei einem Rücktritt von 44 bis 30 Tage vor Mietbeginn werden 50 % des Gesamtmietpreises berechnet,
– bei einem Rücktritt von 29 bis 14 Tage vor Mietbeginn werden 75 % des Gesamtmietpreises berechnet,
– bei einem späteren Rücktritt ist der gesamte Mietpreis zu zahlen

Somit können Sie bis zwei Monate vor Anreise die weiteren Entwicklungen verfolgen, ohne das eine anteilige Mietzahlung im Kündigungsfalle fällig würde. Es entstünde dann lediglich die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro für die komplette Rückabwicklung.

Im übrigen verweisen wir auch auf die neuen COVID-19 Zusatzversicherungen unseres Kooperationspartners ERGO die zum 08. Februar 2021 in Kraft treten:

Zusätzlich zur Erkrankung an Covid-19 als versichertes Ereignis enthält der neue Ergänzungs-Schutz folgende Leistungen:

NEU: Versicherungsschutz besteht in der Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung der Hauptversicherung bei:

  • Persönlicher und individuell angeordneter Quarantänemaßnahme, wenn ein Ansteckungsverdacht mit Covid-19 besteht.
  • Verweigerung der Beförderung, z.B. Airline verweigert Flug aufgrund erhöhter Temperatur.
  • Verweigerung der Einreise, z.B. Grenzbeamter verweigert Einreise aufgrund erhöhter Temperatur.

Kann die Reise nicht wie geplant beendet werden, weil Versicherter oder eine mitreisende Risikoperson von einer persönlichen und individuell angeordneten Quarantäne betroffen sind, Erstattung zusätzlicher Unterkunftskosten bis € 1.000,- pro Person.

NEU: Versicherungsschutz besteht auch bei Reisewarnung aufgrund Covid-19

  • Somit gewährt der neue Ergänzungs-Schutz Covid-19 auch dann Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung wegen Covid-19 vorliegt

Gerne übersenden wir Ihnen hierzu natürlich gerne auch ein individuelles Angebot, wenn dies für Sie von Interesse ist.

Wir hoffen, diese Informationen sind hilfreich für Sie und stehen für Rückfragen natürlich immer gerne zu Ihrer Verfügung.

Herzlichst
Ihre
Vera Birgel